Bewirtungskosten steuerlich absetzen: 70% oder 100%?
Wer ein Geschäftsessen bezahlt, möchte die Kosten natürlich so weit wie möglich steuerlich geltend machen. Die häufige Faustregel lautet: 70 % als Betriebsausgabe, 100 % Vorsteuer. Aber warum eigentlich? Und gilt das immer?
Die 70/30-Regel für geschäftliche Bewirtungen
Wenn Sie Kunden, Geschäftspartner oder externe Kontakte zum Essen einladen, gelten die Kosten als geschäftlich veranlasste Bewirtung im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt erkennt davon 70 % als Betriebsausgaben an – die restlichen 30 % gelten pauschal als nicht abzugsfähig und werden als private Vorteilskomponente gewertet.
Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob Sie selbst mit am Tisch gesessen haben, und unabhängig von der Höhe des Betrags.
Rechenbeispiel:
- Rechnung: 200 € netto
- Davon 70 %: 140 € → steuerlich absetzbar als Betriebsausgabe
- Davon 30 %: 60 € → nicht abzugsfähig
Wann gilt die 70-%-Grenze nicht?
Bei der Bewirtung eigener Arbeitnehmer – zum Beispiel beim Teamessen, Betriebsausflug oder Meeting-Catering – können andere Regeln gelten. Häufig entfällt die 30-%-Kürzung, weil kein fremder Geschäftszweck im Vordergrund steht.
| Bewirtungsart | Abzugsfähig als Betriebsausgabe |
|---|---|
| Kunden, Geschäftspartner, externe Kontakte | 70 % |
| Ausschließlich eigene Mitarbeiter | häufig 100 %, je nach Anlass |
| Gemischte Runde (Kunden + Mitarbeiter) | 70 % (auf den Gesamtbetrag) |
Achtung Betriebsfeiern: Für Weihnachtsfeiern und Betriebsfeste gilt eine eigene Regelung – bis 110 € pro Mitarbeiter (brutto) sind diese komplett steuerfrei. Alles darüber ist lohnsteuerpflichtig.
Vorsteuer: Hier gilt 100 %
Hier liegt eine häufige Verwechslung vor: Die 70/30-Kürzung betrifft nur die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (Betriebsausgabenabzug). Beim Vorsteuerabzug gelten andere Regeln.
Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind (also als Unternehmer:in), können Sie die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer geltend machen – unabhängig von der 70-%-Grenze.
Rechenbeispiel mit Vorsteuer:
- Rechnung: 238 € brutto (= 200 € netto + 38 € MwSt. bei 19 %)
- Vorsteuer: 38 € → 100 % erstattungsfähig
- Betriebsausgabe (netto): 200 € × 70 % = 140 €
- Nicht abzugsfähig: 200 € × 30 % = 60 €
Das bedeutet: Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich vollständig als Vorsteuer relevant sein, während der Nettobetrag nur zu 70 % als Betriebsausgabe berücksichtigt wird.
Voraussetzung: Ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg
Nicht sicher, ob Ihr Beleg alle Pflichtangaben enthält? In unserer Checkliste für Bewirtungsbeleg-Pflichtangaben sehen Sie auf einen Blick, was draufstehen muss – je nach Rechnungsbetrag.
Der steuerliche Abzug wird ohne einen korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg riskant. Wichtig sind:
- Vollständige Restaurantrechnung (mit TSE-Angaben)
- Eigenbeleg mit Namen aller Teilnehmer:innen
- Konkreter, nachvollziehbarer Anlass
- Unterschrift des Gastgebers, zeitnah nach der Bewirtung
Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den gesamten Abzug ablehnen – auch den Vorsteueranteil.
Offizielle Grundlage
Die 70%-Logik ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Für den Vorsteuerabzug ist § 15 UStG relevant. Details sollten Sie bei Sonderfällen mit Ihrer Steuerberatung prüfen.
Fazit in einem Satz
Geschäftliche Bewirtungskosten: häufig 70 % Betriebsausgabe, 100 % Vorsteuer – aber nur mit belastbarer Rechnung und nachvollziehbarem Bewirtungsbeleg. BelegScan hilft, die relevanten Angaben direkt nach dem Essen strukturiert zu erfassen.
Bewirtungsbelege schneller erstellen
BelegScan scannt Restaurantrechnungen, führt durch die wichtigsten Angaben und exportiert strukturierte PDFs. Direkt im Browser geht es mit dem kostenlosen Bewirtungsbeleg-Generator.